- Die Klausel im Arbeitsvertrag wonach
freiwillige, nicht vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
jederzeit und freiwillig von dem Arbeitgeber widerrufen werden kann, ist grundsätzlich unwirksam. Andernfalls könnte eine einmal geleistete Zahlung jederzeit zurückgefordert werden, wozu meiner solchen Formulierung im Arbeitsvertrag kein Grund ersichtlich ist. Die Tatsache, dass diese gegebenenfalls freiwillig geleistet wird, sagt nichts dazu, ob die einmal erfolgte Zahlung auch zurückgefordert werden kann.
- vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt,
der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem
Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen
- Die fehlende ausdrückliche Vereinbarung stellt bei einer dauernden Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung, z.B. der Zahlung eines 13. Monatsgehaltes über einen bestimmten Zeitraum, keine freiwillige Leistung dar.
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