Freitag, 25. September 2015

Urlaubsabgeltung nach Elternzeit

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht einem Arbeitnehmer der noch nicht genommene Urlaub als Urlaubsabgeltung, also als Zahlungsanspruch zu. Dies ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Besonderheiten gelten für den Urlaubsanspruch während der Elternzeit. Nach § 17 BEEG ist dieser im Urlaubsjahr für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Ende die Elternzeit ebenso wie das Arbeitsverhältnis, ist nach § 17 BEEG der nicht genommene Urlaub abzugelten. Die Abgeltung bezog sich nach bisheriger Rechtsprechung auf den gekürzten Urlaubsanspruch. Die sieht das BAG (Bundesarbeitsgericht ) mittlerweile anders. Mit Urteil vom 19.5.2015, AZ: 9 AZR 725/13 hat das BAG die Meinung vertreten, dass der volle Urlaubsanspruch entsteht, wenn der Arbeitgeber nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also vor Ablauf der Kündigungsfrist oder vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages erklärt, dass der Jahresurlaub während der Elternzeit um jeweils ein zwölftel des Folgemonats im Urlaubsjahr gekürzt wird. Andernfalls entsteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch, der sich nach dem ungekürzten Jahresurlaub richtet. Die so genannte Kürzungserklärung muss der Arbeitgeber nachweisen.


Tip 1:  Die Kürzungserklärung muss vor Ablauf der Kündigungsfrist oder vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages erfolgen. Sie sollte schriftlich und muss nachweisbar erfolgen.
Tip2: Dies gilt nicht für Urlaubstage, die der Arbeitgeber über den gesetzlichen/tariflichen ( wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet oder vertraglich einbezogen ist) Urlaub hinaus gewährt. Eine entsprechende vertragliche Regelung sollte im Arbeitsvertrag für solchen


Wen's interessiert, zum rechtlichen Hintergrund:
Bis vor kurzer Zeit ist das BAG davon ausgegangen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch den Urlaubsanspruch nur ersetzt, und sich entsprechend nach der Höhe des Urlaubsanspruchs richtet. Diese Rechtsprechung (sogenannte Surrogationstheorie) hat das BAG mit letztlich erheblichen Folgen für das Urlaubsrecht aufgegeben. Es geht jetzt davon aus, dass der Urlaubsanspruch ein eigener Geldanspruch ist, der nicht den vorhergehenden Urlaubsanspruch ersetzt. Erklärt der Arbeitgeber nicht die Kürzung des Urlaubs in einem Jahr, in dem der Arbeitnehmer Elternzeit hatte, kann er dies nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nachholen, da die Kürzung des Urlaubsanspruchs voraussetzt, dass ein Urlaubsanspruch grundsätzlich noch bestehen kann. Sollte sich der Urlaubsanspruch im Urlaubsabgeltungsanspruch fortsetzen, wäre dies unproblematisch. Da dies nach neuer Rechtsprechung aber nicht der Fall ist, kann eine Kürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine Kürzungserklärung des Arbeitgebers erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der oben genannten Entscheidung erklärt, dass der Arbeitgeber sich auch nicht auf ein Vertrauen auf die alte Rechtsprechung berufen kann.




Christoph Strieder, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Büros in Solingen und Leverkusen,, www.rechtsrat-arbeitsrecht.de; www.arbeitsrecht-fachanwalt-leverkusen.de

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