Donnerstag, 22. Oktober 2015

Urlaubsanspruch bei Teilzeittätigkeit während Elternzeit

Grundsätzlich ist der Urlaubsanspruch während der Elternzeit nach dem BEEG einfach geregelt: Urlaubsanspruch aus der Zeit vor Beginn der Elternzeit bleibt bestehen und muss nach Beendigung der Elternzeit gewährt oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden. Der während der Elternzeit entstehende Urlaubsanspruch kann für jeden vollen Monat der Elternzeit durch den Arbeitgeber aber durch entsprechende Erklärung durch den Arbeitgeber "verrechnet" werden (sog. Kürzungserklärung, s. dazu auch meinen folgenden BLOG).





Nach § 15 BEEG besteht allerdings auch ein Anspruch auf Teilzeittätigkeit beim gleichen Arbeitgeber während der Elternzeit, also einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum der Elternzeit. Nicht deutlich geregelt ist, wie der Urlaub bei der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach dem BBEG zu handhaben ist.




Der Urlaub während der Inanspruchnahme der Elternzeit bei gleichzeitiger Ausübung eine Teilzeittätigkeit beim gleichen Arbeitgeber richtet sich letztlich nach dem Bundesurlaubsgesetzt (BUrlG). Da der Urlaub in diesem Fall noch gewährt werden kann, kann der Arbeitgeber während der Teilzeittätigkeit nach dem BEEG gegenüber dem Arbeitnehmer keine Urlaubstage „verrechnen" (§ 17 BEEG).




Arbeitet der Arbeitnehmer während der Elternzeit an genauso vielen Tagen, wie vor der Elternzeit, aber mit geringerer tägliche Arbeitszeit, erhält er den unverminderten Urlaub, so dass für diesen Fall keine Besonderheiten gelten. Besonderheiten gelten dann, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit-Teilzeittätigkeit weniger Tage in der Woche arbeitet, als vor der Elternzeit. Der Urlaubsanspruch ist dann für die jeweils unterschiedlichen Zeiträume der Wochenarbeitszeit jeweils gesondert zu berechnen und für das Jahr zu addieren.




Beispiel:
- Zeitraum vor Elternzeit: 1.1. bis 30.6:
5-Tagewoche:  20 Tage Jahresurlaub
Anteilig für 6 Monate 10 Tage Urlaub


-Zeitraum während Elternzeit1.7. bis 31.12
3-Tagewoche: 12 Tage Jahresurlaub (20/5*3)
Anteilig: 6 Tage Urlaub


Jahresurlaub: 16 Tage




Diesen Urlaub muss der Arbeitgeber gewähren. Komplizierter wird es, wenn der Arbeitnehmer vor der Elternzeit schon Urlaub genommen hat.




Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Rechtsanwaltskanzlei in Solingen/Leverkusen







2 Kommentare:

  1. Hallo danke für den tollen Artikel. endlich hat sich jemand die Mühe gemacht das einfach und verständlich niederzuschreiben. So kann ich das auch ohne Fachanwalt zu sein verstehen.

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