Mittwoch, 25. August 2010

Verstoß gegen das AGG: Arbeitgeber zahlt unbegrenzten Schadensersatz

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 26.11.2008 (Az. 15 SA 517/08) entschieden, dass bei einer Personalentscheidung, hier eine Beförderung, an einen nach dem AGG Benachteiligten Bewerber zeitlich unbegrenzt Schadensersatz zu zahlen ist. Der Schadensersatz besteht in der so genannten Vergütungsdifferenz, also der Differenz zwischen der tatsächlich erhaltenen und der Vergütung, die auf der höherwertigen Stelle gezahlt wird. Zugleich sprach das LAG dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000 € wegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung durch den Arbeitgeber im Rahmen des Auswahlverfahrens zu.

Der Arbeitgeber hatte trotz einer überwiegend weiblichen Belegschaft eine Beförderungsstelle mit einem männlichen Arbeitnehmer besetzt, wobei sämtliche Führungsposition mit männlichen Arbeitnehmern besetzt waren. Eine Stellenausschreibung oder schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien waren zunächst nicht vorhanden. Das LAG hat eine Benachteiligung aufgrund der statistischen Geschlechterverteilung in dem Unternehmen vermutet und dies als Indiz für eine Benachteiligung i.S.v. § 22 AGG bewertet. Darüberhinaus hat es festgestellt, dass der Arbeitgeber diesem Anspruch keine Einwände entgegenhalten darf, die im Auswahlverfahren nicht bereits schriftlich dargestellten worden sind. Art und Umfang des Schadensersatzes sind in der juristischen Literatur umstritten, die Entscheidung des LAG dürfte aber mit der Rechtsprechung des BAG für so genannte Konkurrentenschutzstreitigkeiten entsprechen. http://www.anwalt-strieder.de/ http://www.rechtsrat-arbeitsrecht.de/

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