Sonntag, 17. Januar 2010

Abfindung bei Eigenkündigung.

Viele Kündigungsverfahren vor dem ArbG enden mit einem Vergleich. Das aber zweitens endet und der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung, die, in die nach Gericht, nach einer bestimmten Formel berechnet wird. Häufig übersehen wird aber, dass in bestimmten Fällen Arbeitnehmer auch dann eine Abfindung erhalten, wenn sie selbst kündigen. Die Arbeitsgerichte erkennen einen Abfindungsanspruch teilweise in Form eines Schadensersatzanspruchs an. Ein solcher Anspruch besteht, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in ganz erheblicher Weise verletzte und deswegen letztlich die Eigenkündigung des Arbeitnehmers hervorgerufen hat. Solche Fälle sind zum Beispiel geben, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph Strieder mit Kanzleisitz in Leverkusen und Solingen, wenn der Arbeitgeber mit Lohnzahlungen im Rückstand ist bereits in der Vergangenheit immer wieder unregelmäßig gezahlt hat. Dies hat zum Beispiel vor kurzem das LAG Rheinald-Pfalz (Az.: 3 Sa 701/08) zu Gunsten einer Arbeitnehmerin entschieden, die nach immer wieder verzögerte Lohnzahlungen fristlos gekündigt hat. Das LAG hat hierbei die Auffassung vertreten, so der Solinger und Leverkusener Arbeitsrechtler, dass ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis aus Gründen auflöst, die der Arbeitgeber zu vertreten hat von der Interessenlage her mit einem Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht vergleichbar ist. Stellt sich dort heraus, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, unzumutbar ist, kann der Arbeitnehmer einen so genannten Auflösungsantrag stellen. Diese führte Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer.
www.anwalt-strieder.de www.rechtsrat-arbeitsrecht.de www.fachanwalt-x-arbeitsrecht.de.

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