Montag, 19. April 2010

Haftung des Arbeitgebers für die Betriebsrente

Fragen zum Arbeitsrecht? beratung@anwalt-strieder.de
Der Arbeitgeber kann dann, wenn er für seine Mitarbeiter einen Betriebsrentenvertrag ausgewählt hat, bei welchem gleich zu Anfang hohen Kosten abgezogen werden, haften. Bei der Direktversicherung kann es z.B. vorkommen, dass ein erheblicher Anteil der eingezahlten Beiträge zunächst für Provisionen wie Abschluss- und Vertriebskosten abgezogen werden. Bekannt ist die Problematik unter anderem auch bei Lebensversicherungen, zu der Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph Strieder mit Büros in Leverkusen und Solingen (www.rechtsrat-arbeitsrecht.de. Kündigt ein Mitarbeiter seinen Vertrag relativ zeitig zum Abschluss der Betriebsrentenvereinbarung, kann es sein, dass er nur einen geringen Betrag als Deckungskapital erhält. Das BAG (AZ: 3 AZR 17/09) hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz, wohl aber einen Anspruch auf eine höhere Rente gegen den Arbeitgeber haben kann. Meines Erachtens ist dies aber nur in solchen Fällen zu begründen sein, in denen eine günstigere Versicherung bestanden hat, unter Arbeitnehmer nicht wusste, dass durch Provisionen das eingezahlte Kapital bei einer frühen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weit unter dem Deckungskapital liegt. www.anwalt-strieder.de

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