Freitag, 29. Juli 2011

Reisezeit ist Arbeitszeit

In einem Urteil vom 20.4.2011, Az. 5 AZR 200/10) hat das BAG entschieden, dass Reisezeit eines Arbeitnehmers Arbeitszeit sein kann – und auch regelmäßig ist –, die zu vergüten ist. Im entschiedenen Fall war dies durch eine vertragliche Klausel ausgeschlossen, die aber zu unbestimmt war, da diese nicht im Einzelnen Art und Umfang der erfassten, vergütungsfreien Reisezeit regelte. Das BAG stellt klar, dass vergütungspflichtige Arbeit die vom Arbeitgeber veranlasste Tätigkeit ist, wenn der Arbeitnehmer sich am Arbeitsplatz weisungsgemäß aufhalten muss und nicht frei über seine Zeit bestimmen kann. Arbeitszeit ist damit jede Zeit, die weisungsgemäß im Zusammenhang mit der Arbeit verbracht werden muss, also nicht Pause oder Freizeit ist. Entscheidet der Arbeitgeber, Reisezeit zu vergüten, besteht übrigens ein Mitspracherecht des Betriebsrats nach § 87 Nr. BetrVG. Nebenher weist das BAGE daraufhin, dass in einem solchen Fall auch der Vergütungsanspruch nach § 21 Buchstabe a III Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht ausgeschlossen ist, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Solingen und Leverkusen, Christoph Strieder. (www. rechtsrat-arbeitsrecht.de; www.Arbeitsrecht-Fachanwalt-Leverkusen.de; www.Solingen-Rechtsanwalt.de)

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