Donnerstag, 12. Januar 2012

Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag unwirksam

In Verträgen werden immer wieder gerne Ausgleichsklausel aufgenommen. In einer Ausgleichsklausel erklären die Vertragspartner, dass mit der Durchführung eines Vertrages sämtliche Ansprüche erledigt sind. Damit ist die Geltendmachung anderer Ansprüche, als vertraglich geregelt, ausgeschlossen. Dies klingt zunächst einmal logisch, und wer eine solche Klausel unterschreibt, versteht diese in der Regel auch. Auch der Verständigste muss sich hieran aber nicht festhalten lassen, wenn die Klausel unwirksam ist. Auch solche Verträge, in der Regel gestellt vom Arbeitgeber, unterliegen dem AGB-Recht. Verstoßen Sie gegen die Vorschriften des BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind sie unwirksam und der Arbeitnehmer kann weitere Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen. Genauso war es in einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG v. 21.6.2011, AZ: 9 AZR 203/10). Das Bundesarbeitsgericht hat die Wirksamkeit der Klausel umfassend geprüft. Es ist dann zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei Ausgleichsklausel um Nebenabreden handelt, die AGB-rechtlich geprüft werden können. Bei den Hauptpflichten, z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, ist dies höchst problematisch, so der Arbeitsrechtler und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christoph Strieder, mit Rechtsanwaltsbüros in Solingen und Leverkusen. Diese unterliegen nämlich der Vertragsfreiheit. Im entschiedenen Fall ist das BAG dann dazu kommen, dass die Ausgleichsklausel nicht angemessen ist und den Arbeitnehmer durch einseitige Vertragsgestaltung unangemessen benachteiligt. Die Unangemessenheit ergab sich daraus, dass die Ausgleichsklausel nur für den Arbeitgeber vorteilhaft war, nicht aber für den Arbeitnehmer, da der Arbeitnehmer auf sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichtete, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Im entschiedenen Fall war auch die gezahlte Abfindung nicht als Ausgleich für den Verlust weiterer Ansprüche anzusehen. Ob dies grundsätzlich der Fall ist, ist zweifelhaft. Die Abfindung wird allerdings in solchen Vereinbarung häufig für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, so dass sie den Verzicht auf weitere Forderungen nicht umfasst. www.rechtsrat-arbeitsrecht.de; www.solingen-rechtsanwalt.de www.Arbeitsrecht-Fachanwalt-Leverkusen.de Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Solingen, Leverkusen

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