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Donnerstag, 3. März 2011

Mein Chef der Nazi (Fristlose Kündigung)

wer seinen Chef in den Anruch der Sympathie für das "Dritte Reich" bringt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen (LAG Hessen v. 14.9.2010 AZ: Sa 243/10). Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer mitgeteilt, dass er sich bei seinem Arbeitgeber ein wenig im Dritten Reich fühle. Dem Landesarbeitsgericht reicht dies für eine fristlose Kündigung aus. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber allerdings bereits zuvor als korrupt und "schlimmer wie die Kommunisten" bezeichnet. (www.solingen-rechtsanwalt.de www.arbeitsrecht-fachanwalt-leverkusen.de)

Freitag, 29. Januar 2010

Geraucht/gekündigt

Wer seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen beharrlich verletzt, muss mit einer Kündigung rechnen. Für Arbeitgeber gilt dies ebenso wie für Arbeitnehmer. Zahlt der Arbeitgeber regelmäßig den Lohn des Arbeitnehmers nicht, und kündigte fristlos, kann er nicht nur den bis zur fristgerechten Kündigung angefallenen Lohn verlangen, sondern aufgrund eines so genannten Auflösungsverschuldens auch eine Abfindung.
Keine Abfindung kann verlangen, der während der Arbeitszeit regelmäßig braucht, und hierfür Raucherpausen in Anspruch nimmt. Eine Arbeitnehmerin tat dies trotz Abmahnung und ließ sich dabei an drei aufeinander folgenden Tagen" Etappen ". Die fristlose Kündigung erfolgte zu Recht, da es sich um eine beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht gehandelte (ArbG Duisburg, AZ: 3 CAa 1336/09). www.rechtsrat-arbeitsrecht.de www.anwalt-strieder.de

Dienstag, 14. April 2009

Frecher Betriebsrat: Kündigung unwirksam

Teilt ein Arbeitnehmer (vorliegend sogar ein Betriebsrat) seinem Vorgesetzten mit, die Arbeitsbedingungen im Betrieb seien menschenunwürdig; laut Betriebsverfassungsgesetz sei das verboten und "Das sind Arbeitsbedingungen wie im Konzentrationslager", so ist dies zwar eine grobe Beleidigung. Diese kann auch grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine fristlose Kündigung ist aber bei einem einmaligen Vorfall, sehr langer Betriebszugehörigkeit (vorl. 35 Jahre) des Arbeitnehmers und einer glaubhaften Entschuldigung unverhältnismäßig, was sich aus der bei jeder fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vorzunehmende Interessenabwägung ergibt. Im vorliegenden Fall war die Kündigung daher unwirksam. Der Arbeitgeber konnte daher die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers nicht gerichtlich ersetzen lassen (Hessisches LAG 03.09.2008, 8 TaBV 10/08).

Nur gut, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber lediglich grob beleidigte, und ihn nicht um einen Cent-Betrag"erleichterte", z.B. für einen Pfandbon oder durch bösartige Nutzung des Arbeitgeberfreistemplers für einen Privatbrief. Ich verweise auf den Post zum Kassierinnen Urteil, wo m.E. ein ähnliche Abwägung zugunsten des Arbeitnehmers hätte vorgenommen werden können. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de


Sonntag, 5. April 2009

Arbeitszeitbetrug: fristlose Kündigung!

Die Urteile der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte lassen in letzter Zeit auf einen recht rigorosen Umgang mit fristlosen Kündigungen schließen, wenn der Arbeitnehmer eine Straftat gegenüber dem Arbeitgeber begangen hat oder sonst wie das Vertrauensverhältnis durch ein Verhalten des Arbeitnehmers so nachhaltig gestört ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht vorstellbar ist. Auf den entsprechenden Blog-Beitrag, die ich zur fristlosen Verdachtskündigung einer Kassiererin wegen einer angeblichen Unterschlagung geringwertiger Pfandmarken eingestellt habe, kann ich insoweit verweisen. Ein weiteres Beispiel für eine fristlose Kündigung kann eine fehlerhafte Anwendung oder Manipulation der Zeiterfassung sein, da dies einen Arbeitszeitbetrug darstellt beziehungsweise darstellen kann. Dann kann eine fristlose Kündigung sogar ohne eine Abmahnung wirksam sein (LAG Rheinland-Pfalz, AZ: 2 Sa 537/07). Der Arbeitnehmer sollte hier beachten, dass eine fristlose oder gegebenenfalls fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung auch dann in Betracht kommt, wenn ihn hinsichtlich des vorgeworfenen Verhaltens kein Verschulden trifft. Wie ein Arbeitsgericht den Vertrauensverlust abwägt und wertet, ist im Einzelfall nicht vorauszusehen.

www.rechtsrat-arbeitsrecht.de