Dienstag, 31. März 2009

Ab in die Gewerkschaft? "Einfache Differenzierungsklauseln" in Tarifverträgen

Enthält ein Tarifvertrag eine Klausel, wonach bestimmte Leistungen nur Gewerkschaftsangehörigen zusteht, so führt eine Bestimmung im Arbeitsvertrag, die den Tarifvertrag einbezieht, nicht dazu, dass solche Leistungen auch an Nichtgewerkschaftler zu zahlen sind, wenn diese Klausel im TV wirksam ist (BAG v. 18.03.2009, 4 AZR 64/08).

Die Klägerin, die nicht Gewerkschaftsmitglied war, hatte einen Arbeitsvertrag mit einer Bezugnahmeklausel auf die "Bestimmungen des anzuwendenden Tarifvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung". Im Tarifvertrag war geregelt: „....erhalten die ver.di-Mitglieder als Ersatzleistung wegen des Verzichts auf die Sonderzahlung in jedem Geschäftsjahr eine Ausgleichszahlung von 530 Euro brutto." Die Klägerin erhielt die o.g. Leistung nicht und wollte diese klagweise durchsetzen. das Arbeitsgericht gab dem statt, das LAG und das BAG wiesen den Antrag ab.

Die arbeitsvertragliche Gleichstellungsabrede beinhalte nur, dass der Tariffvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies regelt aber nicht, dass die Klägerin wie ein Gewerkschaftsmitglied zu behandeln ist. Sie kann nur dann einen Anspruch auf tarifliche Leistungen geltend machen, wenn sie auch die Voraussetzungen der tariflichen Anspruchsgrundlage erfüllt.

Die TV-Klausel ist auch wirksam. Sie stellt eine "einfache Differenzierungsklausel" (im Gegensatz zu einer qualifizierte Differenzierungsklausel) dar, da sie die Möglichkeit des Arbeitsgebers offen hält, die Ungleichbehandlung vertraglich zu beseitigen. Der Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer ist wegen ausreichender Rechtfertigungsgründe zulässig.

Ein unzulässiger Druck auf nichtorganisierte Arbeitnehmer der Gewerkschaft beizutreten, liege nicht vor. Die Sonderzahlung sei nicht so hoch, dass hierdurch Druck auf die nicht organisierten AN ausgeübt werde. Zudem handelte es sich um einen Sanierungstarifvertrag, der u.a. auch eine Tarifflucht verhindern solle.

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