Sonntag, 5. April 2009

Arbeitszeitbetrug: fristlose Kündigung!

Die Urteile der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte lassen in letzter Zeit auf einen recht rigorosen Umgang mit fristlosen Kündigungen schließen, wenn der Arbeitnehmer eine Straftat gegenüber dem Arbeitgeber begangen hat oder sonst wie das Vertrauensverhältnis durch ein Verhalten des Arbeitnehmers so nachhaltig gestört ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht vorstellbar ist. Auf den entsprechenden Blog-Beitrag, die ich zur fristlosen Verdachtskündigung einer Kassiererin wegen einer angeblichen Unterschlagung geringwertiger Pfandmarken eingestellt habe, kann ich insoweit verweisen. Ein weiteres Beispiel für eine fristlose Kündigung kann eine fehlerhafte Anwendung oder Manipulation der Zeiterfassung sein, da dies einen Arbeitszeitbetrug darstellt beziehungsweise darstellen kann. Dann kann eine fristlose Kündigung sogar ohne eine Abmahnung wirksam sein (LAG Rheinland-Pfalz, AZ: 2 Sa 537/07). Der Arbeitnehmer sollte hier beachten, dass eine fristlose oder gegebenenfalls fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung auch dann in Betracht kommt, wenn ihn hinsichtlich des vorgeworfenen Verhaltens kein Verschulden trifft. Wie ein Arbeitsgericht den Vertrauensverlust abwägt und wertet, ist im Einzelfall nicht vorauszusehen.

www.rechtsrat-arbeitsrecht.de


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