Dienstag, 14. April 2009

Frecher Betriebsrat: Kündigung unwirksam

Teilt ein Arbeitnehmer (vorliegend sogar ein Betriebsrat) seinem Vorgesetzten mit, die Arbeitsbedingungen im Betrieb seien menschenunwürdig; laut Betriebsverfassungsgesetz sei das verboten und "Das sind Arbeitsbedingungen wie im Konzentrationslager", so ist dies zwar eine grobe Beleidigung. Diese kann auch grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine fristlose Kündigung ist aber bei einem einmaligen Vorfall, sehr langer Betriebszugehörigkeit (vorl. 35 Jahre) des Arbeitnehmers und einer glaubhaften Entschuldigung unverhältnismäßig, was sich aus der bei jeder fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vorzunehmende Interessenabwägung ergibt. Im vorliegenden Fall war die Kündigung daher unwirksam. Der Arbeitgeber konnte daher die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers nicht gerichtlich ersetzen lassen (Hessisches LAG 03.09.2008, 8 TaBV 10/08).

Nur gut, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber lediglich grob beleidigte, und ihn nicht um einen Cent-Betrag"erleichterte", z.B. für einen Pfandbon oder durch bösartige Nutzung des Arbeitgeberfreistemplers für einen Privatbrief. Ich verweise auf den Post zum Kassierinnen Urteil, wo m.E. ein ähnliche Abwägung zugunsten des Arbeitnehmers hätte vorgenommen werden können. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de


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