Freitag, 24. April 2009

Kein Schadensersatz für den verletzten Mitarbeiter

Wird ein Mitarbeiter eines Unternehmens bei einem Verkehrsunfall verletzt, so sind die Kosten für eine Ersatzkraft des verletzten Mitarbeiters nicht erstattungsfähig. Nach dem BGH, BeckRS. 2008, 23428, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Verletzt worden ist nicht das Unternehmen, sondern lediglich der Mitarbeiter des Unternehmens. Ein Rechtsgut, insbesondere der Gewerbebetrieb des Unternehmens, ist nicht verletzt worden. Ein sogenannter Eingriffe in den Gewerbebetrieb, der zu Schadensersatzansprüchen führen kann, liegt grundsätzlich nur bei einer zielgerichteten Beeinträchtigung vor. Das heißt, dass sich eine Verletzungshandlung unmittelbar gegen den Gewerbebetrieb selbst richten muss. Dies ist bei der bloßen Verletzung eines Mitarbeiters einem Verkehrsunfall unzweifelhaft regelmäßig nicht gegeben.
Häufig übersehen die Arbeitgeber allerdings, dass sie nach dem Lohnfortzahlungsgesetz ein Erstattungsanspruch gegen den Verletzer haben können.

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