Montag, 23. März 2009

Verschwiegenheitsvereinbarungen: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats?

Vereinbarungen in Standardarbeitsverträgen (AGB), bei denen ein Arbeitnehmer sich zur Verschwiegenheit über bestimmte betriebliche Vorgänge verpflichten, unterliegen nach einer Entscheidung des BAG nicht in jedem Fall der Mitbestimmung des Betriebsrats aus § 87 Abs.1 S.1 Nr.1 BetrVG. Eine Mitbestimmungsrecht kommt allerdings Betracht, wenn die Regelung auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer abzielt. das ist nicht der Fall, wenn die Schweigepflicht das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betrifft oder bereits gesetzlich geregelt ist.

Der Arbeitgeber schloss verschiedenen Arbeitnehmern eine klauselmäßige Verschwiegenheitsvereinbarung. Der Betriebsrat (BR) ging gegen den Arbeitgeber im Angtragsverfahren mit einem sog. "Globalantrag" vor und wollte festgestellt wissen, dass eine Verschwiegenheitklausel immer zustimmungspflichtig ist. Der Betriebsrat meinte, dass ihm dieses Recht gemäß § 87 Abs.1 S.1 Nr.1 BetrVG zustehe.

Dies wies letztlich das BAG (v. 10.03.2009, 1 ABR 87/07) zurück:
Grundsätzlich besteht allerdings bei Verschwiegenheitsverpflichtungen ein Mitbestimmungsrecht des BR nach dem BetrVG. Ein Mitbestimmungsrecht ist aber ausgeschlossen, wenn die Verschwiegenheitserklärung das Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten des Arbekitnehmers regelt oder eine gesetzliche Schweigepflichten bestehen, z.B. nach § 17 UWG.

Daher war der vorliegende Globalantrag des Betriebsrats, der sich auf sämtliche Fälle des Abschlusses einer formularmäßigen Verschwiegenheitsvereinbarung bezieht, zurück zu weisen. Denn er erfasst auch Fälle, in denen eine Mitbestimmung des Betriebsrats wegen einer das Arbeitsverhalten oder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht betreffenden Vereinbarung ausgeschlossen ist. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

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