Donnerstag, 19. März 2009

Kein Verfall des Urlaubs bei Krankheit des Arbeitnehmers

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewährung seines Jahresurlaubs bleibt auch nach Ablauf eines Kalenderjahres oder Bezugzeitraums bestehen, wenn er diesen wegen Krankheit im laufenden Kalenderjahr nicht nehmen konnte, sagt der EuGH (v. 20.1.2009, C-350/06). In dem entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer aber wohl über das ganze Kalenderjahr erkrankt, so dass dies für Kurzerkrankungen im laufenden Jahr, z.B. während des geplanten Resturlaubs zum Jahresende, nicht gilt, wenn der Urlaub noch in dem Bezugszeitraum genommen werden kann.

Nach dem deutschen Urlaubsgesetz und der deutsche Rechtsprechung hierzu war dies bisher anders. Auch die Mähr, dass ein Resturlaub des Vorjahres immer in den ersten 3 Monaten des Folgejahres genommen werden kann, findet im UrlG keine Bestätigung. Die 3 Monatsfrist gilt nur für besondere Ausnahmefälle. www.anwalt-strieder.de www.rechtsrat-arbeitsrecht.de

Die Folgen der Entscheidung sind bei Langzeiterkrankten für den Arbeitgeber erheblich. Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der Urlaub genommen werden konnte, ist er abzugelten. Endet das Arbeitsverhältnis nicht, so ist der Urlaub noch zu gewähren. Was passiert aber, wenn der Anspruch verjährt ist oder eine tarifiche oder einzelvertragliche Ausschlussfrist greift? M.E. wird der Anspruch auf Urlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums zudem unmöglich, so dass allenfalls ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Betracht kommt.

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