Nach dem deutschen Urlaubsgesetz und der deutsche Rechtsprechung hierzu war dies bisher anders. Auch die Mähr, dass ein Resturlaub des Vorjahres immer in den ersten 3 Monaten des Folgejahres genommen werden kann, findet im UrlG keine Bestätigung. Die 3 Monatsfrist gilt nur für besondere Ausnahmefälle. www.anwalt-strieder.de www.rechtsrat-arbeitsrecht.de
Die Folgen der Entscheidung sind bei Langzeiterkrankten für den Arbeitgeber erheblich. Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der Urlaub genommen werden konnte, ist er abzugelten. Endet das Arbeitsverhältnis nicht, so ist der Urlaub noch zu gewähren. Was passiert aber, wenn der Anspruch verjährt ist oder eine tarifiche oder einzelvertragliche Ausschlussfrist greift? M.E. wird der Anspruch auf Urlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums zudem unmöglich, so dass allenfalls ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Betracht kommt.
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