Dienstag, 17. März 2009

BAG: Kündigungsreue des Arbeitnehmers: einmal Kündigung und zurück

Wenn ein Arbeitnehmer schriftlich außerordentlich kündigt, so kann er sich später nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen (BAG v. 12.03.2009, Az.: 2 AZR 894/07). Ein solches Verhalten verstößt gegen Treu und Glaube.
Der Kläger hatte seinen Arbeitsvertrag fristlos gekündigt. Später wollte der Arbeitnehmer sich darauf berufen, dass seine fristlose Kündigung unwirksam gewesen sei, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Ein wichtiger Grund ist aber Voraussetzung für eine fristlose Kündigung (§ 626 BGB).
Die Klage blieb auch vor dem BAG erfolglos. Wenn es an einem wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung mangelt, ist die dennoch ausgesprochene Kündigung zwar unwirksam. Nur der Arbeitgeber kann aber die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend machen. Tut der Arbeitgeber dies nicht und nimmt er die Kündigung hin, kann sich der Arbeitnehmer, der ja selbst schriftlich gekündigt hat, nicht gegenüber dem Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, weil er sonst gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

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