Montag, 16. März 2009

Anrechnung der Abfindung auf ALG?

Ist die Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auf die ALG-Leistung als Einkommen anrechenbar?

Der Kläger hatte vor dem Arbeitsgericht eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes erstritten, was ja vorkommen soll. Leider zahlte der Arbeitgeber erst sehr spät, nachdem der Kläger zwangsvollstreckt hatte. Dummerweise bezog der KLäger zwischenzeitlich ALG II statt Arbeitslosengeld. Auf das Arbeitslosengeld wäre die Abfindung nicht anzurechnen. Die BA rechnete es aber auf das ALG II an.

Zurecht, meint das BSG (BSG 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R). Die Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich darf beim ALG II leistungsmindernd als Einkommen angerechnet werden. Dies war zwar früher bei der Arbeitslosenhilfe anders geregelt. Auf eine solche Regelung hat der Gesetzgeber beim Arbeitslosengeld II aber nach Auffassung des BSG bewusst verzichtet. Demnach hat der Gesetzgeber auf eine Privilegierung von Abfindungszahlungen verzichtet. Diese stellen auch keine zweckbestimmten Leistungen im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II dar.

Allerdings ist das Ergebnis des Urteils für den Kläger nur dann nachteilig, wenn ihm sein damaliger Arbeitgeber keinen Schadensersatzt mehr leisten kann. Schadensersatzpflichtig dürfte er nämlich sein, da bei rechtzeitiger Zahlung eine Anrechnung (auf das ALG) nicht erfolgt wäre. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

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