Montag, 4. Mai 2009

Arbeitsunslust ein Grund zur fristlosen Kündigung?

Ich hab sowieso keine Lust zu arbieten“ teilte eine ehrlicher aber tatktisch wenig geschulter Arbeitnehmer seinem Arbeitsgeber mit. Der packte die vermeintlich günstige Gelegenheit beim Schopfe und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos. Das Arbeitsgericht Frankfurt gab dem Arbietgeber dann die Möglichkeit, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Der Arebitnehmer hatte nach gerichtsansicht nur etwas unbedacht seinen Unmut geäußert. Eine Arbeitsverweigerung ist dies nicht (ArbG Frankfurt/Main, Az.: 7 C 2301/08).

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