Wucher ist generell nicht zulässig, § 138 II BGB. Nach dem BAG liegt Lohnwucher indiziell dann vor, wenn der Arbeitslohn den in der jeweiligen branchen- und ortsüblichen Tariflohn um mehr als 1/3 unterschreitet. Entscheidend ist sogar der Vergleich mit der tariflichen Stunden- und Monatsvergütung ohne beachtuing von Zulagen/Zuschläge. Dabei ist sogar auch die Entwicklung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung. Ein zunächst nicht wucherischer Lohn kann mit der Zeit wucherisch werden. Immerhin lässt das BAG (Urteil v. 22.04.2009, Az.: 5 AZR 436/08) auch Raum für eine Einzelfallbetrachtung. www.rechtsrat-arbeitsrecht.de www.telefonrechtsrat.de
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