Dienstag, 26. Mai 2009

BAG entscheidet erneut zum Urlaubsgeld bei Dauererkrankung

Das BAG (Urteil v. 19.05.2009, Az.: 9 AZR 477/07) hat entschieden, dass Arbeitnehmer bei dauernder Arbeitsunfähigkeit und fortbestehendem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Urlaubsgeld haben. Eine anderweitige Auslegung der Vorschriften des BUrlG, die nach einer EuGH-Entscheidung notwendig geworden war (siehe meinen Blog-Eintrag unter http://arbeitsrecht-fachanwalt.blogspot.com/2009/03/kein-verfall-des-urlaubs-bei-krankheit.html) gilt nur, wenn der Urlaaub aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums nicht gewährt werden kann. Bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis greift aber § 7 IV BUrlG. Eine Abgeltungsanspruch (klar!) und Urlaubsgeldanspruch scheiden dann aus. Ich halte die Entscheidung für unstimmig, da in beiden Fällen aufgrund einer Dauererkrankung kein Urlaub genommen werden kann, im ersten (EuGH-Fall) aus tatsächlichen, im zweiten, nun vom BAG entschiedenen Fall aus rechtlchen Gründen.

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