Das BAG hat entschieden, dass eine untertarifliche, nachteilige Individualvereinbarung wegen Verstoßes gegen den Tarifvertrag unwirksam ist und auch nicht dadurch wirksam wird, dass später eine Tarifbindung entfällt. Eine ändernde Einzelvereinbarung kann allerdings in der Nachwirkungsphase des TV getroffen werden (BAG v. 1.7.2009, Az.: 4 AZR 250/08).
Im entschiedenen Fall wechselte die Arbeitgeberin in eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne tarifliche Bindung (sog. OT-Mitgliedschaft). Wenige Zeit vorher schloss die Arbeitgeberin mit den Arbeitnehmer bereits Änderungsverträge, die untertarifliche Leistungen vorsahen.
Die Arbeitgeberin meinte, dass diese Vereinbarungen wenigstens ab der Zeit des Wechsels in eine OT-Mitgliedschaft wirksam sei.
Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung von tariflichen Leistungen statt. Wenn tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien während der Laufzeit eines Tarifvertrags einen Änderungsvertrag vereinbaren, der untertarifliche Arbeitsbedingungen festlegt, wird diese Vereinbarung durch den Tarifvertrag verdrängt. Dies gilt jedenfalls, wenn sich aus der Vereinbarung ergibt, dass sie sofort gelten soll, nicht erst in einer etwaigen Nachwirkungsphase.
Eine solche Vereinbarung gilt dann auch nicht als „andere Abmachung" i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG für die Zeit, nach Ende der Tarifbindung bei Nachwirkung.
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