Dass der Betriebsrat bei einer Arbeitszeitregelung grundsätzlich mitbestimmungspflichtig sein kann, ist unstreitig. Interessant ist allenfalls die Begründung, die die Arbeitsgerichte hierfür anführen. Sie gehen nämlich bei einer nicht unerheblichen Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von einer "Einstellung" im Sinne des § 99 I S. 1 BetrVG aus. Was eine solche erhebliche Erhöhung der Arbeitszeit ist, war bisher durch die Rechtsprechung nicht klar definiert.
Das BAG (BAG vom 9.12.2008, AZ: 1 ABR 74/07) hat sie nun entschieden. Das BAG lehnt sich sich hinsichtlich der Dauer an § 95 III BetrVG an und meint, dass eine Arbeitszeitregelung, die für mehr als einen Monat vorgesehen ist, wesentlich sein kann. Erheblich ist die Arbeitszeiterhöhung über einen Zeitraum von einem Monat hinaus aber nur dann, wenn sie 10 Stunden/Woche oder mehr beträgt. Auch hier ist die Begründung interessant. Das BAG bezieht sich nämlich auf die Regelung in § 12 I S. 3 TzBfG. Das RG folgert aus dieser Regelung, dass der Gesetzgeber eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden als zeitliches Minimum für eine Teilzeitbeschäftigung ansieht, und deswegen bei einer Erhöhung der Arbeitszeit eines einzelnen Arbeitnehmers 10 Stunden/pro Woche auch ein Teilzeitarbeitsplatz in Betracht kommt. Damit sind die Belange der Belegschaft berührt, da der Betriebsrat möglicherweise auch auf die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen dringen könnte.
Eine solche klare Rechtsprechung bringt jedenfalls Rechtssicherheit die Betriebsräte.
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