Am siebten Tage sollte man eigentlich ruhen dürfen. Für Ladenöffnungszeiten hat dies neben dem Herrn auch das BverfG so bestimmt. Das alles spricht eigentlich gegen Sonntagsarbeit. Das BAG sieht den Ruhetag eher rechnerisch und meint, dass auch ohne ein vertragliche Regelung Sonntagsarbeit angeordnet werden kann. Das Direktionsrecht des Arbeitsgebers lässt dies zu, weil die Festlegung der Arbeitszeit nun einmal Sache des Arbeitgebers ist (BAG 15.9.2009, 9 AZR 757/08).
Ich meine: stimmt! Außerdem: ganz so schlimm, wie sich dies liest, ist es nicht. Denn grundsätzlich steht das gesetzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in § 9 Abs. 1 ArbZG einer solchen Weisung des Arbeitgebers entgegen. Die Weisung von Sonntagsarbeit ist damit nur zulässug, wenn die Aufsichtsbehörde eine Ausnahmebewilligung gem. § 13 Abs. 4 oder 5 ArbZG erteilt hat. Außerdem hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. (RA Strieder, Solingen / Leverkusen, Fachanwalt für Arbeitsrecht)
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