Mittwoch, 20. Februar 2013

Rückzahlung von Fortbildungskosten im Arbeitsvertrag


Klauseln über die Erstattung von Ausbildung- und Fortbildungskosten im Arbeitsrecht sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und, ob sie hinreichend  transparent gehalten sind. Dies gilt jedenfalls im Formular-Arbeitsverträgen. Häufig führt dies zur Zur Unwirksamkeit solcher Klauseln.

Erneut hat sich das BAG im Jahre 2012 mit einer solchen Rückzahlungsklausel beschäftigt, und mit Urteil vom 21.8.2012, Az.: 3 AZR 698/10, (neuerlich) entschieden, dass bei einer solchen, vorliegend wegen Verstoßes gegen das AGB-Recht unwirksamen Klausel ein Rückzahlungsanspruch auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage gefordert werden kann. Im entschiedenen Fall ließ die Rückzahlungsklausel nicht klar und eindeutig erkennen, welche finanziellen Belastungen, insbesondere in welcher Größenordnung auf den Beklagten für den Fall der Rückzahlung zukommen würden. Der Arbeitgeber hat im Arbeitsvertrag lediglich geregelt, dass Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung zurückgefordert  werden konnten, wonach der  Arbeitgeber einen unangemessenen Spielraum über die Bestimmung solcher Kosten hatte. Interessant ist, dass das Bundesarbeitsgericht noch einmal deutlich gemacht hat, dass der Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen einem bereicherungsrechtlichen Anspruch grundsätzlich entgegensteht, da hierdurch die Regelungen, nach denen eine Unwirksamkeit nach AGB-Recht begründet wird, unterlaufen würden. Dies gilt allerdings nicht nur im Arbeitsrecht. Solche Klauseln sind daher in jedem Fall sorgfältig anhand der aktuellen Rechtsprechung zu überprüfen.
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