Sonntag, 28. Juli 2013

Klagefrist, Stellvertretung und Genehmigung


Eine Kündigungserklärung muss gerade vom Arbeitgeber stammen, um wirksam zu sein und die kurzen Fristen zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer zum Laufen zu bringen. Damit hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 6.9.2012, AZ: 2 AZR 858/11 einer abweichenden Auffassung eine klare Absage erteilt. Nach dieser abweichenden Auffassung würden die kurzen Fristen der Kündigungsschutzklage schon zu laufen beginnen, wenn irgendein Dritter die Kündigung für den Arbeitgeber erklärte, ohne dies zu dürfen. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht auch noch einmal Stellung zu der Frage genommen, wann eine ordnungsgemäße Unterschrift unter der Kündigungserklärung und wann lediglich eine bewusste und gewollte Namensabkürzung Paraphe vorliegt. Üblicherweise setzen die Gerichte hierbei großzügige Maßstäbe an. Liegt ein eindeutiger Fall einer bloßen Namensabkürzung vor, so fehlt es an einer Unterschrift und damit an der gesetzlich notwendigen Schriftform der Kündigungserklärung. In einem solchen Fall beginnt die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage nicht zu laufen. Das tatsächlich interessante an der Entscheidung ist aber die Frage, ob durch einen Vertreter, der tatsächlich gar keine Vertretungsmacht hat, und diese nur behauptet oder sie ihm rechtlich zugeordnet wird, die Frist der Kündigungsschutzklage (§ 4 S. 1 KSchG) zu laufen beginnt. Die Vorinstanzen hatten dies tatsächlich so gesehen. Diese hatten über das Vorliegen einer Vollmacht desjenigen, der die Kündigung unterzeichnet hatte, nicht entschieden, weil sie der Rechtsauffassung waren, eine bloße Zurechnung durch eine so genannte „Anscheinsvollmacht" sei für das Vorliegen einer Vollmacht ausreichend. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn derjenige, in dessen Namen ein Dritter eine Erklärung abgibt, selbst schuldhaft den Rechtsschein dafür gesetzt hat, das dritte auf das Vorliegen einer – tatsächlich nicht vorhandenen – Vollmacht vertrauen durfte. Das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass diese so genannte Rechtsscheinvollmacht dem Schutz des Arbeitnehmers dient. Dieser kann sich auf den Rechtsschein einer Vollmacht verlassen, ist hieran aber nicht gebunden, wenn eine solche Vollmacht bestreitet. Die kurzen Fristen des § 4 KSchG, nach denen eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb von drei Wochen seit Zugang beim Arbeitnehmer eingereicht werden kann, dienen hingegen dem Schutz des Arbeitgebers. Dieser soll die Sicherheit haben, dass nach Ablauf von drei Wochen die Kündigung für rechtswirksam erachtet wird. Dies ist aber nur der Fall, wenn er selbst oder ein tatsächlich bevollmächtigter die Kündigungserklärung abgab, nicht, wenn ihm dies nur in irgendeiner Weise zuzurechnen ist.

Allerdings kann die vollmachtlose Erklärung, wenn der Arbeitnehmer die fehlende Vollmacht nicht ohnehin unverzüglich sofort gerügt hatte (§ 174 BGB), vom Arbeitgeber noch genehmigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in der obigen Entscheidung hierzu festgestellt, dass die Frist des § 4 KSchG in einem solchen Fall nicht bereits dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber die Genehmigung erklärt, sondern nur dann, wenn diese Genehmigungserklärung auch beim Arbeitnehmer zugegangen ist. www.rechtsrat-arbeitsrecht.de

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