Freitag, 17. Januar 2014

Wirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts im Arbeitsvertrag

Mit Freiwilligkeitsklauseln in ArbeitsvertrArbeitsverträgen, wonach bestimmte Leistungen vom Arbeitgeber freiwillig erbracht werden, so dass keine rechtliche Verpflichtung bestehen soll, diese zu verbringen, müssen die Gerichte sich immer wieder beschäftigen. Dabei ist der Begriff der Freiwilligkeit im Arbeitsvertrag als solchen bereits kritisch zu betrachten. Dass eine Leistung als solche "freiwillig" erbracht wird, sagt nichts darüber aus, ob es einen rechtlich verpflichtenden Grund hierfür gibt. Insgesamt handelt es sich um ein schwieriges Thema, das tief in AGB-Recht verwurzelt.
 
Nachfolgend ein paar Schlagworte, die der Orientierung dienen und das Ergebnis arbeitsgerichtlicher Urteile sind, auch, wenn es auf jeden einzelnen Fall gesondert ankommt.
 
 
- Die Klausel im Arbeitsvertrag wonach freiwillige, nicht vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer jederzeit und freiwillig von dem Arbeitgeber widerrufen werden kann, ist grundsätzlich unwirksam. Andernfalls könnte eine einmal geleistete Zahlung jederzeit zurückgefordert werden, wozu meiner solchen Formulierung im Arbeitsvertrag kein Grund ersichtlich ist. Die Tatsache, dass diese gegebenenfalls freiwillig geleistet wird, sagt nichts dazu, ob die einmal erfolgte Zahlung auch zurückgefordert werden kann.

 - vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen

- Die fehlende ausdrückliche Vereinbarung stellt bei einer dauernden Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung, z.B. der Zahlung eines 13. Monatsgehaltes über einen bestimmten Zeitraum, keine freiwillige Leistung dar.
 
 
 

 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen